Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Airking-Schmidt-Maschinenbau


§ 1 Geltung der Bedingungen


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung
im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss


1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der
Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich
der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den
vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein
Einverständnis erklärt hat. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem
offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten
den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge
des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht,
vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die
Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.


§ 3 Preise, Preisänderungen


1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der
Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten,
Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten
Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine
Neufestsetzung des Preises zu verlangen.


§ 4 Lieferzeiten


1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der
Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der
Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben,
erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die
Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen
Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder
deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der
Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf
zwei Wochen fest-gelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.


§ 5 Versand und Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des
Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert
oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine
Rechnung versichert.


§ 6 Mängelansprüche


1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf
der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache
Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich
zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend
gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen nach Lieferung angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB.
Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel - sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen
des Bestellers Mängel dem Unternehmer unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich
mitzuteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn,
dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als
vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der
Gebrauchstauglichkeit darstellen.
5. Werden Betriebs - oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst
einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf
gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche
geliefert.
9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines
Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes
Entgelt vereinbart wurde.


§ 7 Haftungsbegrenzung


Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung
einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl
gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich
vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für
fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen
den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Nummern – zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Die Abtretungen nimmt der
Auftragnehmer bereits jetzt an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich
der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller
nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem
Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der
Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum
einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem
Unternehmer im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die
Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben
in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der
Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden
sind. Auch insoweit nimmt der Unternehmer die Abtretungen bereits jetzt an.
5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt
gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den
Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den
Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf
Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl
verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der
Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und
Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der
Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.


§ 9 Zahlung


1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht
erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den
Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen
gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller
bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden
nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen
handelt.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
der Regelung des CISG.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der
Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen
Unternehmer und Besteller nicht berührt.

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